Bildungspaket (BuT)
Damit auch Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen überall mitmachen können, gibt es das Bildungspaket. Die Leistungen umfassen die Kostenübernahme für das Mittagessen in Schule und Kita, den Schulbedarf sowie die Kostenübernahme für den Weg zur Schule und zum Freizeitort. Die Kinder und Jugendlichen können im Sportverein, in der Musikschule oder bei kulturellen Aktivitäten mitmachen und bei Ausflügen und Fahrten der Schule oder der Kita dabei sein.
Wenn Schülerinnen und Schüler zum Erreichen ihres Lernziels eine Förderung außerhalb der Schule benötigen, profitieren sie ebenfalls vom Bildungspaket.
Anspruch
Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen. Die Leistungen werden für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Bei Bezug von Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sogar ohne jegliche Altersbeschränkung.
Die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit können nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, bekommen keine Leistungen aus dem Bildungspaket.
Leistungen
Mittagessen in Kita, Kindertagespflege oder Schule |
Höhe der Leistung: Die Kosten für das gemeinsame Mittagessen in der Schule, der Kita oder Kindertagespflege werden vollständig übernommen.
Bitte beachten Sie: Ab dem 1. August 2019 hat jedes Berliner Grundschulkind (Klasse 1 bis 6) einen Anspruch auf kostenloses Schulmittagessen. Diese Leistung wird durch das Land Berlin erbracht. Da diesen Schülerinnen und Schülern keine Kosten entstehen, besteht für diese kein Bedarf mehr im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe. |
Persönlicher Schulbedarf(z.B. Stifte, Hefte, Wasserfarben, Schulranzen)
|
Höhe der Leistung: 150 Euro (100 Euro im 1. Schulhalbjahr, 50 Euro im 2. Schulhalbjahr). Die Zahlungen erfolgen regelmäßig zum 1. August und zum 1. Februar eines Jahres. Beantragung: Das Geld erhalten Sie von Ihrer Bewilligungsstelle, wenn Sie dort den Schülerausweis Ihres Kindes, eine Schulbescheinigung, das Aufnahmeschreiben der Schule oder die Zuweisung des Schulamtes vorlegen. |
Lernförderungzum Erreichen der wesentlichen Lernziele, z.B. Erreichen eines Abschlusses, Übergang in die gymnasiale Oberstufe, Förderung der individuellen Sprachkompetenz
|
Höhe der Leistung: Übernahme der Kosten für eine von der Schule als notwendig bestätigte Lernförderung, die in Verantwortung der Schule umgesetzt wird Gewährung: Vorlage des berlinpass-BuT in der Schule und Einreichen des ausgefüllten Zusatzbogens für die ergänzende Lernförderung |
Teilnahme an Ausflügen in Kita, Kindertagespflege oder Schule |
Höhe der Leistung: Übernahme der Kosten Gewährung: Vorlage des berlinpass-BuT in der Kita oder Schule; |
Teilnahme an mehrtägigen Kita- oder Klassenfahrten |
Höhe der Leistung: Übernahme der Kosten Gewährung: Einreichen des ausgefüllten und von der Kita/Kindertagespflege bzw. Schule bestätigten Nachweises bei der Bewilligungsstelle der Sozialleistungen Nachweis mehrtägige Kitafahrt |
Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit |
Höhe der Leistung: Es werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kosten in Höhe von pauschal 15 Euro im Monat übernommen für:
Darunter fallen nicht nur monatliche Mitgliedsbeiträge, sondern auch
Gewährung: Ein Antrag muss nicht mehr gestellt werden. Das Geld wird direkt nach Vorlage eines Nachweises (z.B. Mitgliedsvertrag) an Sie selbst ausgezahlt. Je nach Freizeitaktivität erfolgt die Zahlung entweder monatlich oder aber auch in einer Summe. Auf die Höhe der tatsächlichen Kosten kommt es nicht an. Neben den einmaligen oder monatlichen Beiträgen können auch erforderliche
Gewährung: Dazu müssen Sie nur die Nachweise für die Inanspruchnahme (z.B. Kaufbelege für Ausrüstungsgegenstände, Kostenaufstellung für eine Freizeitfahrt) bei Ihrem Jobcenter, dem Sozialamt, der Wohngeldstelle oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) einreichen. Ein Antrag muss nicht mehr gestellt werden. Die Kosten werden jedoch nicht in voller Höhe übernommen. Die tatsächliche Höhe ist von einem Eigenanteil abhängig, der durch die Leistungsstelle für Sie berechnet wird. Den Eigenanteil müssen Sie selbst bezahlen. |
Fahrtkosten zur Schule |
Höhe der Leistung: Übernahme der tatsächlichen Beförderungskosten durch die Bewilligungsstelle der Sozialleistungen Bitte beachten Sie: Ab dem 1. August 2019 können alle Berliner Die dafür notwendige fahrCard der BVG kann online unter www.BVG.de/schuelerticket bestellt werden. Da diesen Kindern keine Kosten entstehen, erfolgt keine Berücksichtigung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Alle anderen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsene können, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Schülerbeförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen. Wenn Sie oder Ihr Kind für die Beförderung zur Schule den Tarifbereich ABC nutzen, können die tatsächlich entstehenden Kosten entweder der Monatskarte für Auszubildende/Schüler im Abo oder des regulären Monatstickets im Abo erstattet werden. Gewährung: Um die Schülerbeförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen zu können, legen Sie bitte in Ihrer zuständigen Leistungsstelle die Schulbescheinigung/die Aufnahmebestätigung der Schule oder des Bildungsträgers sowie das Berlin-Ticket-S bzw. die Fahrausweise vor. Die Kosten werden an Sie erstattet. |
Formulare und Informationsschreiben
Leistungsstellen
Die Leistungen aus dem Bildungspaket erhalten Sie von der Stelle, die bisher schon die Sozialleistungen gewährt. Deshalb bleibt die Stelle zuständig, bei der Sie bisher schon Leistungen beantragt haben. Dies ist im Einzelfall:
- das Jobcenter für Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
- die Wohngeldstelle für Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag
- das Sozialamt für Empfänger von Sozialhilfe
- das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten
berlinpass-BuT als Berechtigungsnachweis
Den berlinpass-BuT gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Er dient als Nachweis für den Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket. Die Abkürzung „BuT“ bedeutet Bildung und Teilhabe.
Auf dem berlinpass-BuT ist die Anspruchsgrundlage durch eine Kurzbezeichnung – B1, B2 oder L – vermerkt:
- B1: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld – Leistungsstelle ist das Jobcenter
- B2: Kinderzuschlag oder Wohngeld – Leistungsstelle ist die Wohngeldstelle
- L: Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – Leistungsstelle ist das Sozialamt oder das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten
Außerdem erhalten Sie oder Ihre Kinder durch Vorlage des berlinpass-BuT die gleichen Vergünstigungen bei Kultur, Sport und Freizeit, wie sie auch der berlinpass bietet.
Den berlinpass-BuT erhalten Sie bei Ihrer Leistungsstelle.
Weitere Informationen zum berlinpass Um den berlinpass-BuT zu bekommen, müssen beim Jobcenter folgende Unterlagen eingereicht bzw. vorgelegt werden:
Bescheinigung über den Kitabesuch/Betreuungsvertrag oder Schulbescheinigung/Schülerausweis und
Passfoto von Ihnen oder Ihrem Kind im Format 3,5 cm x 4,5 cm
Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid und den berlinpass-BuT im Jobcenter ausgestellt.